Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 379 HGB

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Zweiter Abschnitt: Handelskauf

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 379 HGB (amtliche Fassung)

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.

(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 379, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 379 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 379 Abs. 1 S. 1 HGB

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