Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 341p HGBAnwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds

Drittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds › Achter Titel: Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 341p HGB (amtliche Fassung)

Die Strafvorschriften des § 341m Absatz 1, die Bußgeldvorschrift des § 341n Absatz 1 und 2 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 341o gelten auch für Pensionsfonds im Sinn des § 341 Abs. 4 Satz 1.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 341p, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 341p HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 341p Abs. 1 S. 1 HGB

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