§ 341q HGBAnwendungsbereich
Drittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Dritter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors › Erster Titel: Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
Dieser Unterabschnitt gilt für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, wenn auf sie nach den Vorschriften des Dritten Buchs die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts anzuwenden sind. Satz 1 gilt entsprechend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1.
(+++ § 341q: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 3 +++)
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 341q, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 341q HGB · Absatz/Satz anfügen: § 341q Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Titel: Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen“
- § 341q HGB Anwendungsbereich
- § 341r HGB Begriffsbestimmungen
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