§ 341m HGBStrafvorschriften
Drittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds › Achter Titel: Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
(1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 341k Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsunternehmens
- 1.
- eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
- eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit § 332 oder § 333 und des Absatzes 2 entsprechend.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 341m, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 341m HGB · Absatz/Satz anfügen: § 341m Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Achter Titel: Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder“
- § 341m HGB Strafvorschriften
- § 341n HGB Bußgeldvorschriften
- § 341o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
- § 341p HGB Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds
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