§ 319b HGBNetzwerk
Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Dritter Unterabschnitt: Prüfung
(1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erfüllt. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.
(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
(+++ § 319b Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 Satz 4 iVm Satz 1 KVBG +++)
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 319b, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 319b HGB · Absatz/Satz anfügen: § 319b Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Prüfung“
- § 316 HGB Pflicht zur Prüfung
- § 316a HGB Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
- § 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 318 HGB Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
- § 319 HGB Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
- § 319a HGB (weggefallen)
- § 319b HGB Netzwerk
- § 320 HGB Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
- § 321 HGB Prüfungsbericht
- § 321a HGB Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
- § 322 HGB Bestätigungsvermerk
- § 323 HGB Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
- § 324 HGB Prüfungsausschuss
- § 324a HGB Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
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