§ 316a HGBAbschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Dritter Unterabschnitt: Prüfung
Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist. Unternehmen von öffentlichem Interesse sind Unternehmen, die
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- kapitalmarktorientiert sind im Sinne des § 264d,
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- CRR-Kreditinstitute sind im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme derjenigen Institute, die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, genannt sind, oder
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- Versicherungsunternehmen sind im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 316a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 316a HGB · Absatz/Satz anfügen: § 316a Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Prüfung“
- § 316 HGB Pflicht zur Prüfung
- § 316a HGB Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
- § 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 318 HGB Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
- § 319 HGB Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
- § 319a HGB (weggefallen)
- § 319b HGB Netzwerk
- § 320 HGB Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
- § 321 HGB Prüfungsbericht
- § 321a HGB Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
- § 322 HGB Bestätigungsvermerk
- § 323 HGB Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
- § 324 HGB Prüfungsausschuss
- § 324a HGB Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
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