§ 316 HGBPflicht zur Prüfung
Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Dritter Unterabschnitt: Prüfung
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.
(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für Zwecke der Offenlegung erstellt hat.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 316, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 316 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 316 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Prüfung“
- § 316 HGB Pflicht zur Prüfung
- § 316a HGB Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
- § 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 318 HGB Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
- § 319 HGB Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
- § 319a HGB (weggefallen)
- § 319b HGB Netzwerk
- § 320 HGB Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
- § 321 HGB Prüfungsbericht
- § 321a HGB Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
- § 322 HGB Bestätigungsvermerk
- § 323 HGB Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
- § 324 HGB Prüfungsausschuss
- § 324a HGB Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
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