Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 264d HGBKapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Erster Titel: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 264d HGB (amtliche Fassung)

Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 264d, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 264d HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 264d Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Erster Titel: Allgemeine Vorschriften“

  • § 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
  • § 264a HGB Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
  • § 264b HGB Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
  • § 264c HGB Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a
  • § 264d HGB Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
  • § 265 HGB Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

Alle Paragraphen des HGB →

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