§ 264b HGBBefreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Erster Titel: Allgemeine Vorschriften
Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist, ist von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in den Konzernabschluss und in den Konzernlagebericht
- a)
- eines persönlich haftenden Gesellschafters der betreffenden Gesellschaft oder
- b)
- eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn in diesen Konzernabschluss eine größere Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist;
- 2.
- die in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannte Voraussetzung ist erfüllt;
- 3.
- die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft ist im Anhang des Konzernabschlusses angegeben und
- 4.
- für die Personenhandelsgesellschaft sind der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden; § 264 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(+++ § 264b: Zur Anwendung vgl. § 46 Satz 2 KAGB, § 135 Abs. 2 Satz 2 KAGB u. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 264b, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 264b HGB · Absatz/Satz anfügen: § 264b Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Titel: Allgemeine Vorschriften“
- § 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
- § 264a HGB Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
- § 264b HGB Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
- § 264c HGB Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a
- § 264d HGB Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
- § 265 HGB Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
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