Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 264a HGBAnwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Erster Titel: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 264a HGB (amtliche Fassung)

(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter

1.
eine natürliche Person oder
2.
eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter
ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 264a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 264a HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 264a Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Erster Titel: Allgemeine Vorschriften“

  • § 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
  • § 264a HGB Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
  • § 264b HGB Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
  • § 264c HGB Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a
  • § 264d HGB Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
  • § 265 HGB Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

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