Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 261 HGBVorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern

Drittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 261 HGB (amtliche Fassung)

Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 261, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 261 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 261 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage“

  • § 257 HGB Aufbewahrung von UnterlagenAufbewahrungsfristen
  • § 258 HGB Vorlegung im Rechtsstreit
  • § 259 HGB Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
  • § 260 HGB Vorlegung bei Auseinandersetzungen
  • § 261 HGB Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern

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