§ 261 HGBVorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
Drittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 261, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 261 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 261 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage“
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