§ 260 HGBVorlegung bei Auseinandersetzungen
Drittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 260, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 260 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 260 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage“
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