Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 260 HGBVorlegung bei Auseinandersetzungen

Drittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 260 HGB (amtliche Fassung)

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 260, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 260 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 260 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage“

  • § 257 HGB Aufbewahrung von UnterlagenAufbewahrungsfristen
  • § 258 HGB Vorlegung im Rechtsstreit
  • § 259 HGB Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
  • § 260 HGB Vorlegung bei Auseinandersetzungen
  • § 261 HGB Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern

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