Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 259 HGBAuszug bei Vorlegung im Rechtsstreit

Drittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 259 HGB (amtliche Fassung)

Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 259, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 259 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 259 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage“

  • § 257 HGB Aufbewahrung von UnterlagenAufbewahrungsfristen
  • § 258 HGB Vorlegung im Rechtsstreit
  • § 259 HGB Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
  • § 260 HGB Vorlegung bei Auseinandersetzungen
  • § 261 HGB Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern

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