§ 259 HGBAuszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
Drittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage
Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 259, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 259 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 259 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage“
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