§ 5b EStGElektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
II.: Einkommen › 3.: Gewinn
(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln; Satz 1 gilt insoweit entsprechend. 4Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind. 5Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vor, so sind diese nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 6Bei der Gewinnermittlung nach § 5a ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Absatz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
(2) 1Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 2§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(+++ § 5b: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 5b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 5b EStG · Absatz/Satz anfügen: § 5b Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „3.: Gewinn“
- § 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen
- § 4a EStG Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- § 4b EStG Direktversicherung
- § 4c EStG Zuwendungen an Pensionskassen
- § 4d EStG Zuwendungen an Unterstützungskassen
- § 4e EStG Beiträge an Pensionsfonds
- § 4f EStG Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
- § 4g EStG Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
- § 4h EStG Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
- § 4i EStG Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
- § 4j EStG (weggefallen)
- § 4k EStG Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
- § 5 EStG Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 5a EStG Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.