§ 40b EStGPauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
VI.: Steuererhebung › 2.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. 2Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1 752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Zuwendungen von mehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. 3Für Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1 752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind.
(4) In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent der Sonderzahlungen zu erheben.
(5) 1§ 40 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. 2Die Anwendung des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen.
(+++ § 40b: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 40b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 40b EStG · Absatz/Satz anfügen: § 40b Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „2.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)“
- § 38 EStG Erhebung der Lohnsteuer
- § 38a EStG Höhe der Lohnsteuer
- § 38b EStG Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
- § 39 EStG Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39a EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
- § 39b EStG Einbehaltung der Lohnsteuer
- § 39c EStG Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39d EStG (weggefallen)
- § 39e EStG Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39f EStG Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
- § 40 EStG Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
- § 40a EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
- § 40b EStG Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
- § 41 EStG Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
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