§ 38a EStGHöhe der Lohnsteuer
VI.: Steuererhebung › 2.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums. 3Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.
(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
(3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. 2Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 und 8) berücksichtigt.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 38a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 38a EStG · Absatz/Satz anfügen: § 38a Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „2.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)“
- § 38 EStG Erhebung der Lohnsteuer
- § 38a EStG Höhe der Lohnsteuer
- § 38b EStG Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
- § 39 EStG Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39a EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
- § 39b EStG Einbehaltung der Lohnsteuer
- § 39c EStG Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39d EStG (weggefallen)
- § 39e EStG Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39f EStG Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
- § 40 EStG Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
- § 40a EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
- § 40b EStG Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
- § 41 EStG Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
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