§ 38 EStGErhebung der Lohnsteuer
VI.: Steuererhebung › 2.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
(1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
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- im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
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- einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
(2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. 2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. 2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers. 3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a) 1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers. 2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt. 3Voraussetzung ist, dass der Dritte
- 1.
- sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
- 2.
- den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
- 3.
- die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
(4) 1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten. 2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen. 3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 38, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 38 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 38 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „2.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)“
- § 38 EStG Erhebung der Lohnsteuer
- § 38a EStG Höhe der Lohnsteuer
- § 38b EStG Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
- § 39 EStG Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39a EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
- § 39b EStG Einbehaltung der Lohnsteuer
- § 39c EStG Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39d EStG (weggefallen)
- § 39e EStG Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39f EStG Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
- § 40 EStG Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
- § 40a EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
- § 40b EStG Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
- § 41 EStG Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
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