§ 28 EStGBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
III.: Veranlagung
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 28, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 28 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 28 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „III.: Veranlagung“
- § 25 EStG Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- § 26 EStG Veranlagung von Ehegatten
- § 26a EStG Einzelveranlagung von Ehegatten
- § 26b EStG Zusammenveranlagung von Ehegatten
- § 27 EStG (weggefallen)
- § 28 EStG Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
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