Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 28 EStGBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

III.: Veranlagung

Gesetz: EStGStand der Fassung: 04.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 28 EStG (amtliche Fassung)

Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 28, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 28 EStG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 28 Abs. 1 S. 1 EStG

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