§ 31 EStGFamilienleistungsausgleich
IV.: Tarif
1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. 3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. 4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. 5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde. 6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65. 7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 31, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 31 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 31 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „IV.: Tarif“
- § 31 EStG Familienleistungsausgleich
- § 32 EStG Kinder, Freibeträge für Kinder
- § 32a EStG Einkommensteuertarif
- § 32b EStG Progressionsvorbehalt
- § 32c EStG Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- § 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 33 EStG Außergewöhnliche Belastungen
- § 33a EStG Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- § 33b EStG Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- § 34 EStG Außerordentliche Einkünfte
- § 34a EStG Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
- § 34b EStG Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
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