§ 26b EStGZusammenveranlagung von Ehegatten
III.: Veranlagung
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
§ 26b (F. 16.4.1997 u. ff. F.): Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 7.5.2013 I 1647 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 15.7.2013 I 2397 mWv 19.7.2013
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 26b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 26b EStG · Absatz/Satz anfügen: § 26b Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „III.: Veranlagung“
- § 25 EStG Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- § 26 EStG Veranlagung von Ehegatten
- § 26a EStG Einzelveranlagung von Ehegatten
- § 26b EStG Zusammenveranlagung von Ehegatten
- § 27 EStG (weggefallen)
- § 28 EStG Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
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