Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 87b BGBAuflösung der Stiftung bei Insolvenz

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 87b BGB (amtliche Fassung)

Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 87b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 87b BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 87b Abs. 1 S. 1 BGB

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