§ 792 BGBÜbertragung der Anweisung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 23: Anweisung
(1) Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. Zur Übertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.
(2) Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.
(3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis Einwendungen nicht herleiten. Im Übrigen finden auf die Übertragung der Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 792, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 792 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 792 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 23: Anweisung“
- § 783 BGB Rechte aus der Anweisung
- § 784 BGB Annahme der Anweisung
- § 785 BGB Aushändigung der Anweisung
- § 786 BGB
- § 787 BGB Anweisung auf Schuld
- § 788 BGB Valutaverhältnis
- § 789 BGB Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
- § 790 BGB Widerruf der Anweisung
- § 791 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
- § 792 BGB Übertragung der Anweisung
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