§ 784 BGBAnnahme der Anweisung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 23: Anweisung
(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 784, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 784 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 784 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 23: Anweisung“
- § 783 BGB Rechte aus der Anweisung
- § 784 BGB Annahme der Anweisung
- § 785 BGB Aushändigung der Anweisung
- § 786 BGB
- § 787 BGB Anweisung auf Schuld
- § 788 BGB Valutaverhältnis
- § 789 BGB Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
- § 790 BGB Widerruf der Anweisung
- § 791 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
- § 792 BGB Übertragung der Anweisung
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