§ 785 BGBAushändigung der Anweisung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 23: Anweisung
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 785, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 785 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 785 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 23: Anweisung“
- § 783 BGB Rechte aus der Anweisung
- § 784 BGB Annahme der Anweisung
- § 785 BGB Aushändigung der Anweisung
- § 786 BGB
- § 787 BGB Anweisung auf Schuld
- § 788 BGB Valutaverhältnis
- § 789 BGB Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
- § 790 BGB Widerruf der Anweisung
- § 791 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
- § 792 BGB Übertragung der Anweisung
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