Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 785 BGBAushändigung der Anweisung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 23: Anweisung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 785 BGB (amtliche Fassung)

Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 785, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 785 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 785 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 23: Anweisung“

Alle Paragraphen des BGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.