§ 707a BGBInhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 1: Sitz; Registrierung
(1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
(2) Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
(3) Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt. Die Eintragung lässt die Pflicht, die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), unberührt.
(4) Nach Eintragung der Gesellschaft findet die Löschung der Gesellschaft nur nach den allgemeinen Vorschriften statt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 707a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 707a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 707a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Sitz; Registrierung“
- § 706 BGB Sitz der Gesellschaft
- § 707 BGB Anmeldung zum Gesellschaftsregister
- § 707a BGB Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister
- § 707b BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
- § 707c BGB Statuswechsel
- § 707d BGB Verordnungsermächtigung
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