§ 706 BGBSitz der Gesellschaft
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 1: Sitz; Registrierung
Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 706, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 706 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 706 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Sitz; Registrierung“
- § 706 BGB Sitz der Gesellschaft
- § 707 BGB Anmeldung zum Gesellschaftsregister
- § 707a BGB Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister
- § 707b BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
- § 707c BGB Statuswechsel
- § 707d BGB Verordnungsermächtigung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.