§ 707 BGBAnmeldung zum Gesellschaftsregister
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 1: Sitz; Registrierung
(1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
- 1.
- folgende Angaben zur Gesellschaft:
- a)
- den Namen,
- b)
- den Sitz und
- c)
- die Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;
- 2.
- folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:
- a)
- wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort;
- b)
- wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;
- 3.
- die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;
- 4.
- die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
(3) Wird der Name der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft geändert, der Sitz an einen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, so sind auch das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.
(4) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Anschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 707, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 707 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 707 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Sitz; Registrierung“
- § 706 BGB Sitz der Gesellschaft
- § 707 BGB Anmeldung zum Gesellschaftsregister
- § 707a BGB Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister
- § 707b BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
- § 707c BGB Statuswechsel
- § 707d BGB Verordnungsermächtigung
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