§ 630a BGBVertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 2: Behandlungsvertrag
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 630a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 630a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 630a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Behandlungsvertrag“
- § 630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
- § 630b BGB Anwendbare Vorschriften
- § 630c BGB Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
- § 630d BGB Einwilligung
- § 630e BGB Aufklärungspflichten
- § 630f BGB Dokumentation der Behandlung
- § 630g BGB Einsichtnahme in die Behandlungsakte
- § 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
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