§ 630f BGBDokumentation der Behandlung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 2: Behandlungsvertrag
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Behandlungsakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Behandlungsakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Behandlungsakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Behandlungsakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Behandlungsakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Behandlungsakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 630f, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 630f BGB · Absatz/Satz anfügen: § 630f Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Behandlungsvertrag“
- § 630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
- § 630b BGB Anwendbare Vorschriften
- § 630c BGB Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
- § 630d BGB Einwilligung
- § 630e BGB Aufklärungspflichten
- § 630f BGB Dokumentation der Behandlung
- § 630g BGB Einsichtnahme in die Behandlungsakte
- § 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
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