§ 630 BGBPflicht zur Zeugniserteilung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Dienstvertrag
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 630, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 630 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 630 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Dienstvertrag“
- § 611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
- § 611a BGB Arbeitsvertrag
- § 611b BGB (weggefallen)
- § 612 BGB Vergütung
- § 612a BGB Maßregelungsverbot
- § 613 BGB Unübertragbarkeit
- § 613a BGB Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
- § 614 BGB Fälligkeit der Vergütung
- § 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
- § 616 BGB Vorübergehende Verhinderung
- § 617 BGB Pflicht zur Krankenfürsorge
- § 618 BGB Pflicht zu Schutzmaßnahmen
- § 619 BGB Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
- § 619a BGB Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
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