§ 615 BGBVergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Dienstvertrag
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 615, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 615 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 615 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Dienstvertrag“
- § 611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
- § 611a BGB Arbeitsvertrag
- § 611b BGB (weggefallen)
- § 612 BGB Vergütung
- § 612a BGB Maßregelungsverbot
- § 613 BGB Unübertragbarkeit
- § 613a BGB Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
- § 614 BGB Fälligkeit der Vergütung
- § 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
- § 616 BGB Vorübergehende Verhinderung
- § 617 BGB Pflicht zur Krankenfürsorge
- § 618 BGB Pflicht zu Schutzmaßnahmen
- § 619 BGB Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
- § 619a BGB Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
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