§ 618 BGBPflicht zu Schutzmaßnahmen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Dienstvertrag
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 618, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 618 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 618 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Dienstvertrag“
- § 611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
- § 611a BGB Arbeitsvertrag
- § 611b BGB (weggefallen)
- § 612 BGB Vergütung
- § 612a BGB Maßregelungsverbot
- § 613 BGB Unübertragbarkeit
- § 613a BGB Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
- § 614 BGB Fälligkeit der Vergütung
- § 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
- § 616 BGB Vorübergehende Verhinderung
- § 617 BGB Pflicht zur Krankenfürsorge
- § 618 BGB Pflicht zu Schutzmaßnahmen
- § 619 BGB Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
- § 619a BGB Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
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