Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 580 BGBAußerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 3: Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 580 BGB (amtliche Fassung)

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 580, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 580 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 580 Abs. 1 S. 1 BGB

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