§ 580 BGBAußerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 3: Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 580, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 580 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 580 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte“
- § 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
- § 578a BGB Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
- § 578b BGB Verträge über die Miete digitaler Produkte
- § 579 BGB Fälligkeit der Miete
- § 580 BGB Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
- § 580a BGB Kündigungsfristen
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