§ 578a BGBMietverhältnisse über eingetragene Schiffe
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 3: Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
(1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend.
(2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat. § 566d gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 578a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 578a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 578a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte“
- § 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
- § 578a BGB Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
- § 578b BGB Verträge über die Miete digitaler Produkte
- § 579 BGB Fälligkeit der Miete
- § 580 BGB Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
- § 580a BGB Kündigungsfristen
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