§ 579 BGBFälligkeit der Miete
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 3: Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
(1) Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.
(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 579, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 579 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 579 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte“
- § 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
- § 578a BGB Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
- § 578b BGB Verträge über die Miete digitaler Produkte
- § 579 BGB Fälligkeit der Miete
- § 580 BGB Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
- § 580a BGB Kündigungsfristen
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