Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 430 BGBAusgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 430 BGB (amtliche Fassung)

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 430, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 430 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 430 Abs. 1 S. 1 BGB

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