§ 424 BGBWirkung des Gläubigerverzugs
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 424, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 424 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 424 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern“
- § 420 BGB Teilbare Leistung
- § 421 BGB Gesamtschuldner
- § 422 BGB Wirkung der Erfüllung
- § 423 BGB Wirkung des Erlasses
- § 424 BGB Wirkung des Gläubigerverzugs
- § 425 BGB Wirkung anderer Tatsachen
- § 426 BGB Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
- § 427 BGB Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
- § 428 BGB Gesamtgläubiger
- § 429 BGB Wirkung von Veränderungen
- § 430 BGB Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
- § 431 BGB Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
- § 432 BGB Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
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