Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 429 BGBWirkung von Veränderungen

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 429 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.

(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 429, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 429 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 429 Abs. 1 S. 1 BGB

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