Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 311c BGBErstreckung auf Zubehör

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 1: Begründung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 311c BGB (amtliche Fassung)

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 311c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 311c BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 311c Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Untertitel 1: Begründung“

  • § 311 BGB Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
  • § 311a BGB Leistungshindernis bei Vertragsschluss
  • § 311b BGB Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
  • § 311c BGB Erstreckung auf Zubehör

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