§ 311c BGBErstreckung auf Zubehör
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 1: Begründung
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 311c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 311c BGB · Absatz/Satz anfügen: § 311c Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Begründung“
- § 311 BGB Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
- § 311a BGB Leistungshindernis bei Vertragsschluss
- § 311b BGB Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
- § 311c BGB Erstreckung auf Zubehör
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