Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2324 BGBAbweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2324 BGB (amtliche Fassung)

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2324, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2324 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2324 Abs. 1 S. 1 BGB

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