Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2323 BGBNicht pflichtteilsbelasteter Erbe

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2323 BGB (amtliche Fassung)

Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2323, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2323 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2323 Abs. 1 S. 1 BGB

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