Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2131 BGBUmfang der Sorgfaltspflicht

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2131 BGB (amtliche Fassung)

Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2131, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2131 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2131 Abs. 1 S. 1 BGB

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