Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2102 BGBNacherbe und Ersatzerbe

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2102 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.

(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2102, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2102 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2102 Abs. 1 S. 1 BGB

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