§ 2113 BGBVerfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2113, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2113 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2113 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Einsetzung eines Nacherben“
- § 2100 BGB Nacherbe
- § 2101 BGB Noch nicht gezeugter Nacherbe
- § 2102 BGB Nacherbe und Ersatzerbe
- § 2103 BGB Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
- § 2104 BGB Gesetzliche Erben als Nacherben
- § 2105 BGB Gesetzliche Erben als Vorerben
- § 2106 BGB Eintritt der Nacherbfolge
- § 2107 BGB Kinderloser Vorerbe
- § 2108 BGB Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
- § 2109 BGB Unwirksamwerden der Nacherbschaft
- § 2110 BGB Umfang des Nacherbrechts
- § 2111 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 2112 BGB Verfügungsrecht des Vorerben
- § 2113 BGB Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
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