§ 2130 BGBHerausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben
(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2130, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2130 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2130 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Einsetzung eines Nacherben“
- § 2100 BGB Nacherbe
- § 2101 BGB Noch nicht gezeugter Nacherbe
- § 2102 BGB Nacherbe und Ersatzerbe
- § 2103 BGB Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
- § 2104 BGB Gesetzliche Erben als Nacherben
- § 2105 BGB Gesetzliche Erben als Vorerben
- § 2106 BGB Eintritt der Nacherbfolge
- § 2107 BGB Kinderloser Vorerbe
- § 2108 BGB Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
- § 2109 BGB Unwirksamwerden der Nacherbschaft
- § 2110 BGB Umfang des Nacherbrechts
- § 2111 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 2112 BGB Verfügungsrecht des Vorerben
- § 2113 BGB Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
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