§ 2055 BGBDurchführung der Ausgleichung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander
(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2055, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2055 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2055 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander“
- § 2032 BGB Erbengemeinschaft
- § 2033 BGB Verfügungsrecht des Miterben
- § 2034 BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
- § 2035 BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
- § 2036 BGB Haftung des Erbteilkäufers
- § 2037 BGB Weiterveräußerung des Erbteils
- § 2038 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 2039 BGB Nachlassforderungen
- § 2040 BGB Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- § 2041 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 2042 BGB Auseinandersetzung
- § 2043 BGB Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2044 BGB Ausschluss der Auseinandersetzung
- § 2045 BGB Aufschub der Auseinandersetzung
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