Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2040 BGBVerfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2040 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2040, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2040 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2040 Abs. 1 S. 1 BGB

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