§ 2033 BGBVerfügungsrecht des Miterben
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander
(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2033, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2033 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2033 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander“
- § 2032 BGB Erbengemeinschaft
- § 2033 BGB Verfügungsrecht des Miterben
- § 2034 BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
- § 2035 BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
- § 2036 BGB Haftung des Erbteilkäufers
- § 2037 BGB Weiterveräußerung des Erbteils
- § 2038 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 2039 BGB Nachlassforderungen
- § 2040 BGB Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- § 2041 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 2042 BGB Auseinandersetzung
- § 2043 BGB Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2044 BGB Ausschluss der Auseinandersetzung
- § 2045 BGB Aufschub der Auseinandersetzung
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