§ 2045 BGBAufschub der Auseinandersetzung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander
Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2045, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2045 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2045 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander“
- § 2032 BGB Erbengemeinschaft
- § 2033 BGB Verfügungsrecht des Miterben
- § 2034 BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
- § 2035 BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
- § 2036 BGB Haftung des Erbteilkäufers
- § 2037 BGB Weiterveräußerung des Erbteils
- § 2038 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 2039 BGB Nachlassforderungen
- § 2040 BGB Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- § 2041 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 2042 BGB Auseinandersetzung
- § 2043 BGB Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2044 BGB Ausschluss der Auseinandersetzung
- § 2045 BGB Aufschub der Auseinandersetzung
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