§ 2053 BGBZuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander
(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2053, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2053 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2053 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander“
- § 2032 BGB Erbengemeinschaft
- § 2033 BGB Verfügungsrecht des Miterben
- § 2034 BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
- § 2035 BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
- § 2036 BGB Haftung des Erbteilkäufers
- § 2037 BGB Weiterveräußerung des Erbteils
- § 2038 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 2039 BGB Nachlassforderungen
- § 2040 BGB Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- § 2041 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 2042 BGB Auseinandersetzung
- § 2043 BGB Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2044 BGB Ausschluss der Auseinandersetzung
- § 2045 BGB Aufschub der Auseinandersetzung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.